Satzung

 


§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Vereinsname ist Schachclub Steinhaldenfeld
Der Verein ist 1937 gegründet worden.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart - Bad Cannstatt.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein bezweckt die Ausübung, Pflege und Förderung des Schachspiels als sportliche Disziplin in allen seinen Formen und in allen Bevölkerungskreisen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, insbesondere durch die Pflege des sportlichen Wettkampfes und der Jugendarbeit.
3. Bestrebungen parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Art im Verein sind ausgeschlossen.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

§ 3 Mitgliedschaft in Dachorganisationen

1. Der Verein kann sich zur Wahrung seiner Interessen anderen Organisationen und Dachverbänden anschließen.
2. Der Verein ist Mitglied im Schachverband Württemberg e.V.
als der übergeordneten Dachorganisation und anerkennt dessen Satzungsbestimmungen und Ordnungen.
3. Der Verein strebt die ständige Mitgliedschaft im Württembergischen Landessportbund e. V. (WLSB) an und anerkennt für sich und seine Mitglieder als verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB.


§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Jedermann, der die Gewähr für eine geordnete Mitgliedschaft bietet und bereit ist, sich für den Verein im Sinne dieser Satzung einzusetzen, kann Mitglied des Vereins werden.
2. Jugendliche und Heranwachsende, die das 7. Lebensjahr vollendet und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter in den Verein als Jugendmitglieder aufgenommen werden mit allen satzungsmäßigen Rechten und Pflichten.
3. Die Aufnahme eines Mitgliedes setzt einen schriftlichen Aufnahmeantrag voraus und bedarf eines Vorstandsbeschlusses.
4. Personen, die sich um die Förderung der Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder mit dem Tod des Mitgliedes.
2. Der Austritt eines Mitgliedes geschieht durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wird.
3. Der Ausschluß eines Mitglieds kann vom Vorstand beschloßen werden
a) wegen wiederholten absichtlichen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung und gegen Vereinsbeschlüsse,
b) wegen Handlungen, die gegen den Verein gerichtet sind, seine Zwecke und sein Ansehen zu schädigen geeignet sind,
c) wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung länger als 1 Jahr, von der Fälligkeit der jeweiligen Monatsbeiträge an gerechnet, im Rückstand ist.
Gegen den Ausschlußbeschluß des Vorstandes kann das betroffene Mitglied innerhalb 2 Wochen nach der Zustellung des Ausschlußbeschlusses durch eingeschriebenen Brief an den 1. Vorsitzenden des Vereins Widerspruch einlegen und an die nächste Hauptversammlung des Vereins appelieren, zu der das Mitglied einzuladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet dann über die Wirksamkeit des Ausschlußbeschlusses endgültig.
Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Hauptversammlung einen endgültigen Beschluß gefaßt hat.
Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.
4. Bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft sind die Vereinsbeiträge zu entrichten.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. der Spielausschuß,
3. die Hauptversammlung.

§ 7 Der Vorstand

1. Den Vorstand bilden:
a) der erste Vorsitzende,
b) der zweite Vorsitzende,
c) der Spielleiter,
d) der Kassenwart,
e) der Schriftführer,
f) der Pressewart,
g) der Jugendleiter,
h) der Materialwart.

Die Funktion des zweiten Vorsitzenden kann von dem Personenkreis c) bis h) mit übernommen werden. Auf die Bestellung eines Pressewarts kann verzichtet werden; über die Wahrnehmung seiner Aufgaben entscheidet von Fall zu Fall der Vorstand nach eigenem Ermessen. Eine weitere Ämterhäufung soll jedoch grundsätzlich vermieden werden.
2. Der Vorstand führt den Verein und erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht satzungsgemäß einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Der Vorstand ist ermächtigt, Ordnungen (z.B. eine Spielordnung, Geschäftsordnung u. dgl.) für den Verein zu erlassen. Solche Ordnungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer Verabschiedung durch die Hauptversammlung. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, wobei Stimmenthaltungen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem zweiten Vorsitzenden. Jeder ist zur alleinigen Vertretung des des Vereins gerichtlich und außergerichtlich berechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der zweite Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur bei einer Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch machen darf.

§ 8 Der Spielausschuß

1. Der Spielausschuß wird neben den Vorstandsmitgliedern gebildet aus den Mannschaftsführern der aktiven Mannschaften des Vereins und Beisitzern für Sonderaufgaben. Diese Funktionen werden bei Bedarf mit Mitgliedern besetzt, die vom Vorstand berufen werden.
2. Der Vorsitzende des Spielausschußes ist der Spielleiter.
3. Der Spielausschuß ist verantwortlich für die Durchführung des Spielbetriebs im Verein und die Aufstellung der aktiven Mannschaften.
4. Eine Spielordnung soll nur nach vorheriger Anhörung des Spielausschußes erlassen werden.
5. Ist der Spielausschuß durch die Berufung von Mitgliedern gebildet, wirken diese bei der Beschlußfassung des Vorstandes mit gleichem Stimmrecht mit, wie die Vorstandsmitglieder nach § 7 der Satzung.

§ 9 Hauptversammlung

1. Die Hauptversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
2. Die ordentliche Hauptversammlung wird alljährlich im 2. Quartal des Jahres vom 1. Vorsitzenden einberufen. Die Einladungen mit der Tagesordnung und evtl. Anträgen sind mindestens 3 Wochen vor dem anberaumten Termin den Mitgliedern zu übersenden.
3. Die Aufgaben der Hauptversammlung sind:
a) Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstandsmitglieder, gegebenenfalls der weiteren Mitglieder des Spielausschusses und der
Kassenprüfer,
b) Entlastung des Vorstandes und des Spielausschusses,
c) Neuwahl und eventuelle Amtsenthebung der Vorstandsmitglieder,
d) Wahl der Kassenprüfer,
e) Festsetzung von Beiträgen und der Art des Einzugs,
f) Erledigung von Anträgen,
g) Widerspruchsinstanz gegen Ausschlußbeschlüsse des Vorstands,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
i) Verabschiedung von Vereinsordnungen (z. B. einer Spielordnung, Geschäftsordnung u. dgl.),
k) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

4. Anträge aus den Reihen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Hauptversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form eingereicht werden. Die Hauptversammlung kann beschliessen, daß nicht fristgerecht und nicht formalgerecht eingereichte Anträge dennoch zur Beratung und Abstimmung zugelassen werden.
5. Der Vorstand kann eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn das Interesse des Vereins dieses erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitgliedern unter Angabe des Zwecks und des Grunds gegenüber dem Vorstand verlangt wird.
6. Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsmäßig erfolgter Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Jugendmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben Stimmrecht und aktives und passives Wahlrecht, mit Ausnahme der Wahl zum Vorstand im Sinne des § 26 BGB, wenn eine diesbezügliche Erklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorliegt.
Bei Entlastungen ruht das Stimmrecht der Beteiligten.
Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, davon ausgenommen sind Satzungsänderungen und eine Auflösung des Vereins. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.
Bei Wahlen wird offen oder durch Akklamation abgestimmt, sofern kein Antrag auf geheime Wahl gestellt wird.

7. Über die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse und über das Ergebnis der Wahlen ist vom Schriftführer ein Protokoll zu fertigen, das vom 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll soll auf Wunsch in der nächsten Mitgliederversammlung verlesen werden. Das Protokoll soll für die Dauer von 2 Wochen am schwarzen Brett ausgehängt werden.

§ 10 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

1. Bie Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der erschienenen Mitglieder.
2. Eine Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder und ist nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung zulässig. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Stuttgart, die es in ihrem Bereich für Zwecke der Bildung und Erziehung, bzw. des Schachsports zu verwenden hat.
Diese Bestimmung findet auch bei Wegfall des Satzungszweckes, bzw. bei Aufhebung des Vereins Anwendung.

§ 11 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt nach Ihrer Verabschiedung durch die ausserordentliche Mitgliederversammlung vom 25. April 1985 mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtgerichts Stuttgart in Kraft.